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KG Berlin Beschluss vom 16.06.2021 - 5 Ws 11/21 Vollz

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung eines Gefangenen von der Ausbildung aus Gründen des Infektionsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erledigung der Hauptsache kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann eintreten, wenn die Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt der Einlegung zulässig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat in einem solchen Fall unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung - insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde - zu berücksichtigen sind.

2. Die landesrechtliche Neuregelung der Voraussetzungen für die Zuweisung einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in § 23 StVollzG Bln orientiert sich im Grundsatz an der bundesgesetzlichen Regelung (§ 37 StVollzG), ist aber wesentlich differenzierter ausgestaltet und darauf gerichtet, durch Formulierung konkreter Vorgaben ein besseres Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen bereit zu halten und die Eingliederungschancen der Gefangenen zu verbessern.

3. § 23 Abs. 3 StVollzG Bln sieht für geeignete Gefangene die Möglichkeit vor, während der Haftzeit einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss zu erwerben. Abweichend hiervon kommen die in § 23 Abs. 1 StVollzG Bln umfassend aufgeführten Maßnahmen - anders als nach der früheren Regelung in § 37 Abs. 3 StVollzG (Bund) - grundsätzlich für alle Gefangenen in Betracht. Abgesehen von dieser Erweiterung des berechtigten Personenkreises ergeben sich bezüglich schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen keine relevanten Unterschiede der Neuregelung gegenüber § 37 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund). Die insoweit entwickelten Auslegungsgrundsätze sind dahe...

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