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KG Berlin Beschluss vom 16.06.2006 - 8 W 15/06

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Leitsatz (amtlich)

Erledigt sich ein auf §§ 887, 888 ZPO gestützter Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung, muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 24.02.2006; Aktenzeichen 33 O 514/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG vom 24.2.2006 - 33 O 514/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 350 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Soweit die Beschwerde des Beklagten sich gegen die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Zwangsvollstreckung richtet, ist die Beschwerde gemäß den §§ 567, § 91a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache unbegründet.

Das LG hat zutreffend über die Kosten entsprechend § 91a ZPO entschieden. Erledigt sich eine Zwangsvollstreckungssache vor Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag nach den §§ 887,888 ZPO - wie vorliegend -, so muss eine Kostengrundentscheidung ergehen. Sie ist vom Prozessgericht selbst nach materiellen Gesichtspunkten zu treffen (AnwBl. 1984, 217 = JurBüro 1982, 1897; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 58, Stichwort "Zwangsvollstreckung"). Das LG hat dem Beklagten zu Recht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, weil die Kosten notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03, BGHReport 2003, 1251 = MDR 2003, 1381 = NJW-RR 2003,1581; DGVZ 2004, 25). Diese Voraussetzungen lagen vor, weil der Beklagte den Auskunfts- und Abrechnungsanspruch nicht bereits im Erkenntnisverfahren erfüllt hatte. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass das LG nicht berücksichtigt habe, dass er mit Schriftsatz vom 30.12.2004 die begehrte Auskunft erteilt habe. Denn neben der Auskunft schul...

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