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KG Berlin Beschluss vom 15.12.2009 - 1 W 213/09, 1 W 214/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung, ob ein Volljähriger in der Lage ist, einen freien Willen zu äußern, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bzw. des Beschwerdegerichts an. Hat sich der Volljährige zu einem früheren Zeitpunkt gegen eine Betreuung ausgesprochen, steht dies allein einer Betreuerbestellung nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Vorsorgemaßnahme im Sinne von § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB handelt.

2. Besteht ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Bevollmächtigter die ihm erteilte Vorsorgevollmacht in erster Linie eigennützig verwendet, kann ein Betreuer bestellt werden. Ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer muss nicht bestellt werden, wenn der Bevollmächtigte auch als Betreuer nicht zu bestellen wäre.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 52 XVII D 716)

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 335/08)

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 95/08)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist der Beschluss des Landgerichts vom 26. Juni 2009 soweit darin die im Namen des Betroffenen erhobenen Beschwerden gegen die Betreuerbestellung vom 18. März 2009 und die Zurückweisung des Antrags vom 14. Juli 2008 auf Entlassung des Beteiligten zu 1 als Betreuer zurückgewiesen worden sind (87 T 95 und 335/08 = 1 W 213 und 214/09). Die Rechtsmittel richten sich nicht gegen die Verlängerung der vorläufigen Betreuerbestellung vom 5. März 2008 (87 T 74/08 = 1 W 212/09). Rechtsanwalt S### hat dies ausdrücklich klargestellt und Rechtsanwalt S### ist überhaupt nur im Verfahren über die Entlassung des Betreuers mandatiert. Zwar hat sich Rechtsanwalt L### insoweit nicht ausdrücklich erklärt. Er strebt aber die Aufhebung der Betreuung und hilfsweise einen Wechsel des Betreuers an, w...

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