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KG Berlin Beschluss vom 15.01.2003 - 24 W 129/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Leitung einer Wohnungseigentümerversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gegen einen anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht das zeitlich unbegrenzte Verbot durchsetzen, dass dieser Eigentümerversammlungen der Wohnanlage, leitet, auch wenn der Wohnungseigentümer Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft ist, die aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen worden ist.

2. Bei festgestelltem Missbrauch der Befugnisse als Versammlungsleiter und Wiederholungsgefahr kann in einem besonderen Hauptsacheverfahren und dann auch im Wege einstweiliger Anordnung das zeitlich begrenzte Verbot ausgesprochen werden, Eigentümerversammlungen in einem bestimmten Zeitraum, etwa für die Dauer eines Jahres, zu leiten. Einfacher erscheint es allerdings, vorbeugend nicht ein Verbot gegen einen bestimmten Wohnungseigentümer auszusprechen, sondern für einen bestimmten Zeitraum positiv die Versammlungsleitung etwa durch den Verwalter anzuordnen.

 

Normenkette

WEG § 24 V

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.04.2001; Aktenzeichen 85 T 236/00 WEG)

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 24.05.2000; Aktenzeichen 70 II 40/00 WEG)

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu Nr. I.4 (Versammlungsleitung) wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers insoweit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 24. Mai 2000 – 70 II 40/00 (WEG) – nur mit der Maßgabe stattgegeben, dass gerichtlich angeordnet wird, dass für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Beschlusses Eigentümerversammlung nur unter dem Vorsitz der Verwalterin stattzufinden haben.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu II. hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
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  (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.  (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann ...

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