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KG Berlin Beschluss vom 15.01.1985 - 1 W 475/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formbedürftigkeit von Abschluß- und Auflassungsvollmacht. im Grundbuch verzeichnetes Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollmacht zum Erwerb eines Grundstückes oder von Wohnungseigentum unterliegt ausnahmsweise dem Formzwang des § 313 BGB, wenn sich ihre Erteilung aufgrund der Umstände des Einzelfalles als Vorwegnahme der Erwerbsverpflichtung darstellt.

2. Der Formzwang des § 313 BGB erstreckt sich auch auf die Auflassungsvollmacht, wenn diese mit einem schuldrechtlichen Vertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, dass einerseits dieser Form bedarf.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29 Abs. 1; BGB § 313 S. 1, § 167 Abs. 2; WEG § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.12.1983; Aktenzeichen 84 T 169/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert beider Beschwerdeverfahren wird – zugleich in Änderung der Wertfestsetzung der Zivilkammer 84 im angefochtenen Beschluß – für beide Beschwerdeverfahren auf je 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), in rechter Form eingelegt worden (§ 80 Abs. 1 Satz 2 GBO) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen angenommen, Voraussetzung für die beantragte Eigentumsumschreibung sei der Nachweis der rechtswirksamen Auflassung, dieser sei aber bisher nicht erbracht. Nach § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des Erwerbers erklärt ist. Das Grundbuchamt hat also nicht nur zu prüfen, ob die Einigung tatsächlich erklärt ist, sondern auch, ob diese Einigung rechtswirksam ist. Dazu gehört, sofern, wie hier, eine Einigung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erklärt worden ist, dessen Vertretu...

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Grundbuchordnung / § 20 [Einigungsgrundsatz]
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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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