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KG Berlin Beschluss vom 14.10.2010 - 19 UF 75/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache: Anforderungen an den verfahrenseinleitenden Antrag. Aussetzung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Der das Verfahren nach § 23 FamFG einleitende Antrag muss nicht notwendig unterzeichnet sein, wenn anders gewährleistet ist, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt und die Person, von der er ausgeht, zuverlässig festgestellt werden kann.

Das Eilbedürfnis des einstweiligen Anordnungsverfahren steht grundsätzlich einer Aussetzung entgegen.

 

Normenkette

FamFG § 23

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 01.09.2010; Aktenzeichen 128 F 15366/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 1.9.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1000 EUR zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsgegner erhobenen formellen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat das AG das Antragserfordernis als gewahrt angesehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schriftform des § 126 BGB gewahrt ist. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 FamFG "soll" der verfahrenseinleitende Antrag lediglich unterschrieben werden, eine zwingende Formvorschrift ist - anders als in den zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften - nicht angeordnet (vgl. z.B. Ahn-Roth in Prütting/Helms § 23 FamFG Rz. 18; Zöller/Feskorn, 28. Aufl., § 23 FamFG Rz. 5). Die Schriftlichkeit soll nur gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, so...

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