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KG Berlin Beschluss vom 14.03.2019 - 2 AR 6/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.

2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).

 

Normenkette

EGGVG § 40a; GVG § 72a; ZPO § 281

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 132/17)

LG Berlin (Aktenzeichen 28 O 53/19)

 

Tenor

Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L... GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt ein notarieller Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 9. Juni 2012 zugrunde, den der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin geschlossen hatte. Der Kläger macht geltend, dass ihm aufgrund des Verzugs der Insolvenzschuldnerin mit der Fertigstellung des Bauvorhabens ein Schaden in Form von Bereitstellungszinsen entstanden sei. Hierfür habe aufgrund der von dem Beklagten gewählten Vertragserfüllung die Insolvenzmasse einzustehen.

Der Kläger hat seinen Anspruch zunächst im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht. Nach dem Erlass eines Mahnbescheids am 13. Februar 2017 und dem Widerspruch des Beklagten ist die Sache am 9. Juni 2017 an das Landgericht Berlin abgegebenen worden und dort am 21. Juni 2017 bei der Zivilkammer 26 eingegang...

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  (1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.  (2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 ...

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