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KG Berlin Beschluss vom 14.03.1990 - 24 W 6087/89

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 26.05.1989; Aktenzeichen 191 T 274/88 (WEG))

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 66/88 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Mohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1979 aus 22 Wohn- und 3 Teileigentumseinheiten besteht. Letztere werden in der Teilungserklärung jeweils als „Laden” („1, 2, 3”) bezeichnet.

Die Antragsgegnerin war jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Antrags (25. August 1988) Eigentümerin der im Erdgeschoß des Hauses (Mitte und rechts) gelegenen beiden Teileigentumseiheiten (Laden 2 und Laden 3). In diesen von ihr vermieteten Räumlichkeiten wird ein Spielsalon betrieben.

Der Antragsteller hält den Betrieb eines Spielsalons in den Teileigentums-Räumen der Antragsgegnerin mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als „Laden” für unvereinbar und hat im vorliegenden Verfahren den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 10. Oktober 1988 erwirkt, durch den der Antragsgegnerin untersagt worden ist, in den ihr gehörenden Teileigentums-Räumen einen Spielsalon zu betreiben. Die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 26. Mai 1989 zurückgewiesen.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 29. August 1989 zugestellten Beschluß richtet sich ihre am 4. September 1989 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Zurückwe...

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