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KG Berlin Beschluss vom 13.12.2004 - 24 W 51/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Vermietung von Wohnungseigentum eines Betreuungsvereins an Suchtkranke, die aus der Anstaltsunterbringung entlassen worden sind, kann sich im Rahmen zulässiger Wohnzwecke halten. Die Nutzung zweier Wohnungen in einem Reihenhaus mit acht Wohnungen durch Betreuungspersonen für die Suchtkranken beeinträchtigt die Wohnungseigentümer in daneben stehenden Reihenhäusern nicht stärker als eine Wohnnutzung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 31.10.2003; Aktenzeichen 85 T 126/03 WEG)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70-II 132/02 WEG I)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 19.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) (Antragsteller), 2) (T.) und 4) (übrige Wohnungseigentümer) bildeten bei Verfahrenseinleitung die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Die Wohnanlage auf einem Eckgrundstück besteht aus 15 zumeist direkt aneinander gebauten Häusern mit eigenem Treppenaufgang und insgesamt 120 Wohneinheiten. Im Eigentum des Antragsgegners, einem Trägerverein für soziale Aufgaben, stehen die acht Wohnungen des Hauses Nr. 1 5, eines Reihenendhauses der mittleren, um die Straßenecke führenden Häuserreihe. In der Teilungserklärung v. 21.7.1998 ist in § 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Nutzung der Einheiten nur zu Wohnzwecken gestattet ist. Gewerbe oder Beruf dürfen nur mit Zustimmung der Verwaltung ausgeübt werden. Diese Zustimmung ist stets widerruflich und darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund gilt insb., wenn die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes eine unzumutbare Beein...

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