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KG Berlin Beschluss vom 12.09.2006 - 1 W 428/05

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Leitsatz (amtlich)

Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, so tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Kann der Vorstand daher nicht mehr entsprechend der Satzung durch einen Dritten bestimmt werden, weil dieser Dritte weggefallen ist, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 1 BGB zu wählen. Die Bestellung eines Notvorstands kommt nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.10.2005; Aktenzeichen 81 T 203/05)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 22568 Nz)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des LG Berlin vom 10.10.2005 und des AG Charlottenburg vom 17.2.2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu weiterer Behandlung und Entscheidung unter Beachtung des Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

A. Der Verein wurde am 25.10.1935 unter der Nr. 7978 in das Vereinsregister des AG Berlin unter dem Namen "W.K." eingetragen. Am 19.8.1939 wurde die Änderung des Namens in "S.K." eingetragen. Am 15.10.1956 wurde der Verein "als tatsächlich nicht mehr bestehend" im Register des AG Charlottenburg gelöscht. Mit Schreiben vom 19.12.2002 beantragten die in einer Mitgliederversammlung vom 16.11.2002 zu den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bestellten Beteiligten zu 1) bis 3) im Namen des Vereins über ihren Notar die Löschung dieser Eintragung nach § 142 FGG. Zugleich haben sie eine notariell beglaubigte Anmeldung vom 21.11.2002 eingereicht, die sich auf ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder und die Eintragung von Satzungsänderungen bezog. Nachdem das AG die Löschung mit einem Beschluss vom 5.2.2003 abgelehnte hatte, hob das LG Berlin diesen Beschluss mit einem Beschluss vom 15.4.2003 (Az.: 84 T 48/03) auf und ordnete die Löschung der Ein...

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