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KG Berlin Beschluss vom 11.10.2013 - 1 W 195-196/13

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Leitsatz (amtlich)

Ist für die Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf Grund einstweiliger Verfügung gegen einen Wohnungseigentümer im Grundbuch ein Verfügungsverbot eingetragen worden, genügt zu dessen Löschung die Bewilligung des Verwalters auch dann nicht, wenn er hierzu durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer bevollmächtigt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 925 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 47 NK 8...-1..., 8..., 8..., 8..., 8...)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 3.000 EUR zurückgewiesen

 

Gründe

I. In Abt. II lfd. Nr. 3 des Wohnungsgrundbuchs von Neukölln Blatt 8...ist seit dem 27.8.1996 ein Verfügungsverbot gegen den Beteiligten zu 1 für 49 namentlich und mit einem jeweiligen Bruchteil aufgeführte Personen eingetragen. Die Eintragung beruhte auf der einstweiligen Verfügung des LG Berlin vom 3.8.1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6.8.1996 - 36 O. 415/96 -, die in dem Verfahren "1. der Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage H.1.../1.../O...5..., 1...B." (es folgen die Namen der schließlich im Grundbuch eingetragenen Berechtigten) gegen den Beteiligten zu 1 ergangen war. Antragsteller zu 2 war der unter lfd. Nr. 44 eingetragene Miteigentümer in seiner Eigenschaft als Verwalter.

Am 21.1.2013 veräußerte der Beteiligte zu 1 vier Wohnungen an die Beteiligte zu 2, darunter die auf dem Wohnungseigentumsblatt 8869 vorgetragene Wohnung - UR-Nr. ...2.../2...des Notars S...S...-B.in B.

Mit am 25.1.2013 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schriftsatz vom 23.1.2013 hat der Urkundsnotar u.a. die Löschung des o.g. Verfügungsverbots beantragt. Dem Schriftsatz war neben der ersten Ausfertigung der UR-Nr. ...2.../2...die von M...G...am 26.4.2011 in i...

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