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KG Berlin Beschluss vom 11.05.2007 - 5 W 116/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 52 O 115/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 29.3.2007 - 52 O 115/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform von eBay Fahrräder zum Kauf anzubieten, ohne die Identität des Unternehmers, eines Vertreters, die Telefonnummer, Faxnummer, Email-Adresse sowie Registerangaben und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens leicht erkennbar anzugeben, sowie im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften Verbrauchern Fahrräder zum Kauf anzubie...

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