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KG Berlin Beschluss vom 11.02.2011 - 5 W 17/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (Festhalten an Senat, Urteil vom 14. 9.3.1993 - 5 U 5035/93).

2. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hat (im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift - Festhalten an Senat, a.a.O.)

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.01.2011; Aktenzeichen 101 O 5/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin vom 14.1.2011 - 101 O 5/11 - teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Wandfarben, insbesondere die Dispersions-Innenfarbe "Polarweiss" mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben, wenn dies geschieht wie auf S. 14 des Prospekts "B." der Antragsgegnerin ("Gültig bis 24.12.2010") hinsichtlich der für das Produkt "Polarweiss" gegebenen Werbehinweise auf Testergebnisse der Zeitschriften "Öko-Test" und "selbst ist der Mann".

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende sofor...

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