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KG Berlin Beschluss vom 10.07.2019 - 2 W 16/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG steht auch einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.

2. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.

Normenkette

GmbHG § 16 Abs. 1; GmbHG § 40

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 93 O 48/18)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2019 - 93 O 48/18 - und Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung streiten die Parteien noch über die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Mit einem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2016 (Anlage K 4) trat sie ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an eine I... SA (Anteilskäuferin) ab. Die Abtretung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Anteilskäuferin eine genau vorformulierte Bürgschaftserklärung einer Bank an die Klägerin zu übergeben hatte. Die Anteilskäuferin übersandete in der Folge eine Bürgschaftsurkunde, die jedoch insofern von der getroffenen Vereinbarung abwich, als der Passus "unter Verzicht auf...

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