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KG Berlin Beschluss vom 09.05.2023 - 6 W 48/22

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Normenkette

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 2-3, § 2358 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 11.10.2022; Aktenzeichen 60 VI 1210/21)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. November 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 11. Oktober 2022 (AZ: 60 VI 1210/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der verwitwete und kinderlose Erblasser verstarb am ... 03.2021. Er litt seit ca. 2015 an einer Parkinson-Erkrankung, wohnte im eigenen Haus und wurde seit 2019 durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, der u.a. ihn bei der Einnahme der Medikamente unterstützte. Der Antragsteller ist Nachbar des Erblassers, die Antragsgegnerin ist die Nichte der am 09.09.2019 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers.

Der Erblasser hatte am 06.05.1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, nach welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die Beschwerdeführerin als Schlusserbin einsetzten, soweit "der Letztlebende nicht anders testiert, wozu er berechtigt ist".

Am 05.09.2020 verfügte der Erblasser in einem handschriftlichen Testament, dass er den Antragsteller zum Alleinerben einsetze. Unterhalb der Unterschrift hat der Erblasser hinzugefügt: "Für mich gild Wohnrecht für unbegrenzte Zeit sowie ein Nießbrauch!". Auf demselben Dokument brachte er am 04.11.2020 einen handschriftlichen Zusatz an, mit welchem er den Sohn des Antragstellers als Ersatzerben bestimmte.

Hierauf gestützt hat der Antragsteller unter dem 27.04.2021 die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der ihn als Alleinerb...

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