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KG Berlin Beschluss vom 09.02.2018 - 3 UF 146/17

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 157a F 1750/17)

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 26. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind S... R... L... wie folgt geregelt wird:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen, beginnend ab dem 9. März 2018, jeweils freitags von 15.00 bis 17.00 Uhr und ab dem 1. Mai 2018 zusätzlich samstags von 13.00 bis 15.00 Uhr begleiteten Umgang zu haben. Zur Umgangsbegleiterin wird Frau N... M..., geboren am ..., als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T... B... e.V., E... 28/29, ... ausgewählt. Die Umgangsbegleitung endet am 31. Mai 2018. Danach findet der Umgang unbegleitet statt.

a) Ab dem 29. Juni 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 15.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 17.00 Uhr Umgang zu haben.

b) Ab dem 24. August 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 18.00 Uhr Umgang zu haben.

c) Ab dem 19. Oktober 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis samstags um 18.00 Uhr Umgang zu haben.

d) Ab dem 30. November 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis sonntags um 14.00 Uhr Umgang zu haben.

2. Zur Sicherstellung des Umgangs des Antragstellers mit d...

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