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KG Berlin Beschluss vom 08.06.2006 - 15 W 31/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besorgnis der Befangenheit wegen nachträgliche Abänderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch den erkennenden Richter

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 2, §§ 318, 572 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.03.2006)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Berlin vom 27.3.2006 - ... - aufgehoben und das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 15.2.2006 gegen den Vorsitzenden Richter am LG G. für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Notarin wegen einer behaupteten Amtspflichtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Nach einer Streitverkündung durch den Kläger ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten, ohne zunächst mitzuteilen, welche Partei mit dem Beitritt unterstützt werden soll. In der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, hat sich die Nebenintervenientin dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das LG durch den Vorsitzenden Richter am LG G. die Klage abgewiesen. In dem Urteil werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, hiervon ausgenommen sind aber die Kosten der Nebenintervention, welche durch die Streithelferin selbst getragen werden sollten. Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ungeachtet des Umstands, dass sich die Nebenintervenientin dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen habe, von einem Beitritt der Streithelferin auf Seiten des Klägers auszugehen sei, da ihr dieser den Streit verkündet habe.

Die Streithelferin hat gegen die Kostenentscheidung des Urteils u.a. ein von ihr als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel beim LG Berlin eingelegt. Dieser Beschwerde hat der abgelehnte Richter mit Beschluss vom 31.1.2006 abgeholfen und die Kostenent...

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