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KG Berlin Beschluss vom 07.07.2009 - 1 W 595/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Erledigt sich die Beschwerde eines Betroffenen gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung eines Betreuers nach Entlassung des bisherigen Betreuers in der Hauptsache, kann das Beschwerdeverfahren nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung fortgeführt werden (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 1 BvR 1415/08, BtPrax 2009, 27).

2. Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch vormundschaftsgerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1837, 1908c, 1908i; GG Art 19 Abs 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 83 T 458/08)

LG Berlin (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 83 T 398/08)

LG Berlin (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 83 T 177/08)

LG Berlin (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 83 T 171/08)

LG Berlin (Entscheidung vom 05.11.2007; Aktenzeichen 83 T 557/07)

LG Berlin (Entscheidung vom 05.11.2007; Aktenzeichen 83 T 546/07)

LG Berlin (Entscheidung vom 05.11.2007; Aktenzeichen 83 T 522/07)

LG Berlin (Entscheidung vom 05.11.2007; Aktenzeichen 83 T 349/07)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 52 XVII Q 29)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Betroffenen werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die weiteren Beschwerden der Betroffenen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Erstbeschwerden im Richterablehnungsverfahren - Geschäftszeichen 1 W 14/09 = 83 T 177/08 - (dazu nachfolgend unter a)), gegen die vorläufige Bestellung der Beteiligten zu 1 durch das Landgericht vom 5. November 2007 - Geschäf...

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