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KG Berlin Beschluss vom 06.09.2005 - 1 W 159/05

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 83 T 615/04)

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 61-VI 468/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des LG Berlin vom 10.2.2005 und des AG Neukölln vom 24.9.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das AG Neukölln zurückverwiesen.

 

Gründe

A. Die Beteiligte, die die Tochter des am 19.4.1972 verstorbenen Erblassers ist, hat aufgrund eine notariellen Erbscheinsverhandlung vom 21.7.2004 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt. Grundlage des Antrags ist ein notarielles Testament des Erblassers vom 6.3.1972, in dem sie zur Alleinerbin eingesetzt und ihrem Halbbruder E der Pflichtteil zugewandt wurde. Diesen Antrag hat das AG Neukölln als zuständige Nachlassgericht mit einem Beschl. v. 24.9.2004 zurückgewiesen, nachdem die Antragstellerin der Aufforderung auf Einreichung einer Sterbeurkunde und der Angabe des Namens und der Anschrift von dessen Tochter nicht nachgekommen war. Die Antragstellerin hatte insoweit mitgeteilt, dass ihr Halbbruder vor ca. 4 Jahren verstorben sein soll, dieser aber eine Tochter haben soll, deren Name und Anschrift ihr aber nicht bekannt seien. Gegen diesen Beschluss hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.10.2004 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das LG mit einem Beschl. v. 15.2.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 25.4.2005.

B. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Nachlassgericht.

1. Das LG hat ausgeführt: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs habe das Nachlassgericht...

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