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KG Berlin Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 250 - 252/14, 1 W 250/14, 1 W 251/14, 1 W 252/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Eintragung eines nicht staatlich konzessionierten Wirtschaftsvereins

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 22, 54 S. 1; GBO §§ 29, 47 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 530.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A) Der Beteiligte zu 2 ist ein Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit dem Zweck, im Wege der Umlage Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden aus Risiken seiner Mitglieder auszugleichen. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Deckungsschutzvertrages erworben.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin der im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücke eingetragen, die sie aufgrund eines Treuhandvertrages vom 18.3.1998 (UR-Nr. 1 .../1... des Notars N. B.) treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 hält.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit notariellen Urkunden vom 11.7.2013 und 29.7.2013 (UR-Nr. 1 .../2... und 1 .../2... des Notars W. G.) die verfahrensgegenständlichen Grundstücke an den Beteiligten zu 2 aufgelassen und die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer im Grundbuch beantragt und bewilligt. Ferner hat die Beteiligte zu 3 die Löschung der zu ihren Gunsten bei jedem der Grundstücke eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung Zug um Zug mit der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer im Grundbuch bewilligt.

Unter dem 4.10.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten bei dem Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2 und die Löschung der in Abteilung II jeweils zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragenen...

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