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KG Berlin Beschluss vom 05.05.2004 - (3) 1 Ss 6/04 (11/04)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gefährdung des Straßenverkehrs beim Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung

 

Leitsatz (amtlich)

›1. Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" vor.

2. Es ist insgesamt auf Freispruch zu erkennen, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht überführt werden kann und der Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht.‹

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 20.10.2003)

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten verworfen. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zum Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Es hält der Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme der Straftat, derentwegen die Angeklagte verurteilt worden ist. Aus ihnen ergibt sich nur die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 2 Nr. 6 - Zeichen 267 -(Verbot der Einfahrt), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die wegen eingetretener Ver...

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