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KG Berlin Beschluss vom 04.11.2011 - 1 Ws 133/10

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 08.07.2010; Aktenzeichen (533) 69 Js 166/08 KLs (26a/06))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2010 aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Rechtsanwalt S. wurde dem Angeklagten Gü., den er seit Anfang 2007 als Wahlverteidiger verteidigt hatte, am 12. Juni 2008, dem 62. Tag der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin, zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Jahr 2006 hatte Rechtsanwalt S. seine Anwaltskanzlei an Rechtsanwalt G. verkauft und mit diesem für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2008 eine Sozietät vereinbart. Der Sozietätsvertrag regelt, dass "die zum 1. September 2006 begründeten Mandate und die hieraus fließenden Betriebseinnahmen Vermögen der Sozietät sind, einschließlich der Einnahmen aus Straf- und Bußgeldverfahren, auch wenn sie nach dem Gesetz nur von einem Mitglied der Sozietät ausgelöst werden können", und enthält zeitlich gestaffelte Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Diese vertraglichen Abreden sind später zum Gegenstand mehrerer bis heute andauernder Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Rechtsanwälten geworden.

Nach dem Ausscheiden Rechtsanwalts S. aus der Sozietät hat Rechtsanwalt G. mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Dezember 2008 im eigenen Namen die Pflichtverteidigervergütung für die Verteidigung des Angeklagten Gü. geltend gemacht. Er hat hierzu den Briefkopf "H.-W. S./D.O. G./Rechtsanwälte" verwendet. Ein hinter dem Namen des Rechtsanwalts S. angebrachter Stern verweist auf den weiter unten angebrachten Zusatz "Ausgeschieden 2008"...

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