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KG Berlin Beschluss vom 04.11.2011 - 1 Ws 133/10

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 08.07.2010; Aktenzeichen (533) 69 Js 166/08 KLs (26a/06))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2010 aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Rechtsanwalt S. wurde dem Angeklagten Gü., den er seit Anfang 2007 als Wahlverteidiger verteidigt hatte, am 12. Juni 2008, dem 62. Tag der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin, zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Jahr 2006 hatte Rechtsanwalt S. seine Anwaltskanzlei an Rechtsanwalt G. verkauft und mit diesem für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2008 eine Sozietät vereinbart. Der Sozietätsvertrag regelt, dass "die zum 1. September 2006 begründeten Mandate und die hieraus fließenden Betriebseinnahmen Vermögen der Sozietät sind, einschließlich der Einnahmen aus Straf- und Bußgeldverfahren, auch wenn sie nach dem Gesetz nur von einem Mitglied der Sozietät ausgelöst werden können", und enthält zeitlich gestaffelte Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Diese vertraglichen Abreden sind später zum Gegenstand mehrerer bis heute andauernder Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Rechtsanwälten geworden.

Nach dem Ausscheiden Rechtsanwalts S. aus der Sozietät hat Rechtsanwalt G. mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Dezember 2008 im eigenen Namen die Pflichtverteidigervergütung für die Verteidigung des Angeklagten Gü. geltend gemacht. Er hat hierzu den Briefkopf "H.-W. S./D.O. G./Rechtsanwälte" verwendet. Ein hinter dem Namen des Rechtsanwalts S. angebrachter Stern verweist auf den weiter unten angebrachten Zusatz "Ausgeschieden 2008". Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2009 "aufgrund des Antrags des Rechtsanwalts S." die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 13.423,83 EUR festgesetzt und die Auszahlung auf das von Rechtsanwalt G. in dem Kostenfestsetzungsantrag angegebene Konto angeordnet. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht hat gegen den Festsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Darauf hat die Urkundsbeamtin im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom 23. Juli 2009 den Antrag des Rechtsanwalts G. auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung abgelehnt und zugleich entschieden, dass Rechtsanwalt G. die erhaltenen 13.423,83 EUR zurückzuzahlen habe. Zur Begründung hat sie entsprechend dem Vorbringen der Bezirksrevisorin ausgeführt, dass Rechtsanwalt G. seine Antragsberechtigung nicht nachgewiesen habe und dass der Vergütungsanspruch allein Rechtsanwalt S. zustehe. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts G. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2010 die Abhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin vom 23. Juli 2009 aufgehoben und ausgesprochen, dass es bei der mit Beschluss vom 16. Januar 2009 erfolgten Kostenfestsetzung, die als Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts G. zu verstehen sei, verbleibe. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RVG zulässig. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern, da das Landgericht die angefochtene Entscheidung nicht durch den Einzelrichter erlassen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 zweiter Halbsatz RVG).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet mit der Folge, dass der Senat den angefochtenen Beschluss aufhebt und es bei der (negativen) Kostenfestsetzung vom 23. Juli 2009 verbleibt, mit der der Antrag des Rechtsanwalts G. zurückgewiesen und seine Verpflichtung zur Rückzahlung der rechtsgrundlos erhaltenen Pflichtverteidigervergütung angeordnet worden ist.

a) Die vom Gesetzgeber für zahlreiche Rechtsmaterien geregelten Kostenfestsetzungsverfahren dienen nicht der Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen.

Dementsprechend hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 422) das zivilprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff ZPO) folgendermaßen charakterisiert: Das Kostenfestsetzungsverfahren behandle allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten sei. Schon dies spreche dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen sei. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Nur ausnahmsweise könnten Einwände, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln seien, aus prozessökonomischen Gr...

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