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KG Berlin Beschluss vom 03.11.2021 - 22 W 80/21

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Leitsatz (amtlich)

Eine Zwangsgeldfestsetzung darf nicht erfolgen, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung erhoben wird. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass der Beteiligte der angenommenen Verpflichtung entgegentritt und erkennbar ist, dass er sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung wenden will.

 

Normenkette

FamFG §§ 389-390; HGB §§ 14, 31

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 56091)

 

Tenor

Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Zwangsgeldverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist seit dem 8. Februar 2017 als Kaufmann in das Handelsregister Abteilung A zunächst in Hamburg und nun in Berlin eingetragen. Nachdem er dem Registergericht mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erklärt hatte, in Deutschland keine Firma mehr zu betreiben und diese kurzfristig abzumelden, forderte das Amtsgericht ihn in der Folge mehrfach auf, das Erlöschen der Firma notariell beglaubigt und in elektronischer Form zum Handelsregister anzumelden. Nachdem er zwischenzeitlich um Fristverlängerung bat, weil sein Notar derzeit überlastet sei, teilt er auf ein Erinnerungsschreiben vom 25. Januar 2021 mit, dass ihm im November 2020 mitgeteilt worden sei, dass die Firma von Amts wegen gelöscht sei, so dass er keine Veranlassung sehe, einen Notar aufzusuchen.

Daraufhin hat das Registergericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, dass eine Löschung der Firma im Handelsregister bisher nicht erfolgt sei und dass letztmalig Gelegenheit gegeben werde, das Erlöschen der Firma innerhalb von sechs Wochen notariell beglaubigt anzumelden. Weiter enthält das Schreiben einen Hinweis auf die Mö...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 389 Festsetzung
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  (1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu ...

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