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KG Berlin Beschluss vom 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Hausrechts in einer Wohngemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall alleine darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet.

2. Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.

3. Die Prüfung der Gemeinschaftsräume einer Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde entspricht dem sozialgesetzlichen Leitbild und liegt regelmäßig im objektiven Interesse der Bewohner. Der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu versagen, ist dann als willkürliche Beschränkung des Hausrechts der Mitbewohner treu- und rechtswidrig.

 

Normenkette

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 349 Abs. 2

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts T. vom 8. Oktober 2015 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Betroffene den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 31 Abs. 2 Nr 2 WTG Bln objektiv und rechtswidrig verwirklicht hat. Als Geschäftsführerin eines als GmbH gestalteten Pflegedienstes (Leistungserbringer i. S. d. § 3 WTG Bln) durfte sie der Heimaufsichtsbehörde nämlich nicht den Zutritt zu der betreuten Wohngemeinschaft "Villa S." untersagen und damit die gesetzlich vorgesehene und durch eine Anzeige veranlasste Prüfung vereiteln. Von den elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen hatte nur eine Bewohnerin den Zutritt nicht bewilligt, acht hatten über ihre Betreuer ausdrücklich zugestimmt. Bei dieser Sachlage durfte die Behördenmitarbeiterin die Gemeinschaftsräume betreten u...

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