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Hessisches LSG Urteil vom 30.10.2008 - L 8 KR 353/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliche Krankenpflege. Erforderlichkeit der Behandlungspflege. Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Versicherte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege für die ärztlich verordnete intra muskuläre Injektion von Arzneimitteln.

2. Dem Anspruch des Versicherten auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege steht nicht entgegen, wenn die ärztlich verordneten Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sind.

3. Die zum 1.4.2004 eingetretene Einschränkung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kosten der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel erfasst nur die Anschaffungskosten der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel, jedoch nicht die im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplanes erforderliche Gabe des Arzneimittels im Rahmen der ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege.

4. Die Arzneimittelversorgung und die häusliche Krankenpflege sind von einander unabhängige Leistungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung. Die zum 1.4.2004 für den Bereich der Arzneimittelversorgung gesetzlich definierte Leistungseinschränkung kann nicht automatisch auf die häusliche Krankenpflege übertragen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen B 3 KR 25/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2006 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der intramuskulären Verabreichung des ärztlich verordneten B 12 Präparates und Folsäure in der Zeit vom 18. Mai bis zum 1. Juni 2006 gemäß der Rechnung des X. Pflegedienstes vom 6. Juni 2006 in Höhe von 29,47...

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