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Hessisches LSG Urteil vom 30.04.1986 - L 6 Ar 477/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ehrenamtliche Richter. ordnungsgemäße Besetzung. Berufungsverfahren in Hessen. Bindung an Entscheidung des Amtsenthebungssenats. keine weitere Ermittlung trotz Zweifeln. unaufgeklärten Sachverhalt. arbeitslose Ausländerin ohne Beitragszeiten. Leistungsentzug durch AFKG. kein Grundrechtsverstoß

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat respektiert die (negative) Entscheidung des für die Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter zuständigen Senats, daß die zwei verbliebenen ehrenamtlichen Richter nicht des Amtes zu entheben seien, und geht deshalb von einer ordnungsgemäßen Besetzung aus trotz verbliebener Zweifel (Abweichung von BSG z.B. v. 23.01.1957 – 6 RKa 3/55 in BSGE 4, 242).

2. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.1985 (1 BvR 853/85) und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.01.1986 (1 laRA 46/85) gehen von einem nicht aufgeklärten Sachverhalt aus.

3. Der Gesetzgeber konnte der ausländischen Arbeitslosenhilfe-Bezieherin, die zum Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland keine Beiträge geleistet hat, durch Änderung des § 134 AFG durch das AFKG die Leistung zum 01.04.1982 ohne Grundrechtsverstoß entziehen.

 

Normenkette

SGG §§ 22, 35; AFG i.d.F. des AFKG § 134

 

Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Urteil vom 09.02.1984; Aktenzeichen S-5/Ar - 166/82)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.06.1988; Aktenzeichen 7 RAr 50/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Februar 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe über den 31. März 1982 hinaus.

Die am … 1951 geborene Klägerin war polnische Staatsangehörige. Am 22. Juli 1985 erhielt sie durch Einbü...

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Sozialgerichtsgesetz / § 22 [Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters]
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  (1) 1Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung ...

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