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Hessisches LSG Urteil vom 29.01.2015 - L 8 KR 254/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs zur Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Beurteilungsmaßstab. Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Willkürverbot des Art 3 Abs 1 GG. diskriminierende Vergütungsvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Beurteilungsmaßstab für das Zustandekommen eines rechtmäßigen Schiedsspruchs ist das aus Art 20 GG abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren. In einem Schiedsverfahren, in dem die Schiedsperson ihre Entscheidung wesentlich auf die Angaben der Beteiligten zu stützen hat, können die zu beachtenden Verfahrensgarantien keine anderen sein als in einem Gerichtsverfahren.

2. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt auch für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 132a SGB 5. Dabei ist zu beachten, dass Kostensteigerungen bei den Leistungserbringern im Wesentlichen Personalkostensteigerungen sind (vgl BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R = BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 § 132a Nr 5). Will ein ambulanter Pflegedienst einen Anspruch auf vertragliche Vergütungserhöhungen begründen, so ist er darlegungs- und beweispflichtig.

3. Das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 GG verbietet den Krankenkassen als grundrechtsverpflichteten Trägern öffentlicher Gewalt eine willkürlich ungleiche Vergütung vergleichbarer Leistungen.

4. Unterschiedliche Vergütungen für gleiche Leistungen sind nicht per se diskriminierend und gleichheitswidrig. Eine Diskriminierung bei Vergütungsvereinbarungen kommt infolgedessen nur dann in Betracht, wenn bei gleicher Ausgangsposition ohne jeden nachvollziehbaren Grund einem Teil der Anbieter eine Anpassung an gestiegene Kosten gewährt wird, einem anderen Teil aber nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen B 3 KR 26/15 R)

 

Tenor

...

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