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Hessisches LSG Urteil vom 28.09.1994 - L 6 Kg 916/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylantragsteller. Kindergeld. Wohnsitz. gewöhnlicher Aufenthalt. Abschiebeverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abschiebung eines Asylantragstellers kann auch dann auf „unbestimmte Zeit” ausgeschlossen sein, wenn die dem Abschiebestopp zugrundeliegenden Erlasse für bestimmte Personenkreise nach § 54 AuslG nur befristet gelten, die Möglichkeit ihrer Verlängerung aber nicht von vorneherein ausschließen

 

Normenkette

BKGG § 1 Nr. 1, § 1 Abs. 3 i.d.F. v. 9. Juli 1990 (BGBl.I S. 1354); AuslG § 54

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 24.06.1993; Aktenzeichen S-12/Kg-1215/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 14/10 RKg 1/95)

BSG (Urteil vom 21.09.1995; Aktenzeichen 11 RAr 13/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 1993 aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1992 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für seine Kinder Sarlascht, Samira, Morssal und Narges in der Zeit von Juni 1992 bis einschließlich Juni 1993 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kindergeld in der Zeit von Juni 1992 bis Juni 1993 streitig.

Der 1963 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat vier Töchter, nämlich Sa. (geb. 01.04.1987), S. (geb. 28.05.1988), M. (geb. 05.01.1992) und N. (geb. 17.04.1993).

Der Kläger reiste am 7. November 1989 aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Einreise seiner Ehefrau sowie der Kinder Sa. und S. erfolgte am 26. Dezember 1990. Die Kinder M. und N. sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Während des strei...

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