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Hessisches LSG Urteil vom 28.08.2003 - L 4 VG 548/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. MdE-Bewertung. MdE-Höhe. psychische Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten

 

Orientierungssatz

Zur Festsetzung der Höhe der MdE nach dem Gesetz über die Versorgung von Opfern für Gewalttaten (OEG) wegen schweren psychischen Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 9a VG 7/05 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Berufungsverfahrens sind einander nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG).

Die jetzt 60-jährige verheiratete Klägerin, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit dem Jahre 1981 in Deutschland, nachdem ihr Ehemann in den 60er-Jahren nach Deutschland gekommen ist. Sie hat 5 Kinder geboren, wovon eine Tochter im Jahre 1984 Selbstmord verübte. Drei ihrer Kinder leben in Deutschland. Ihr Ehemann lebt seit ca. 1995 nach seiner Verrentung überwiegend in der Türkei. Im Jahre 1984 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von zwei Stunden täglich auf. Seit 1986 arbeitete sie als Reinigungskraft sechseinhalb Stunden täglich auf dem Flughafen in F. a M. Seit dem Ereignis vom 2. März 1996 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, bezog zunächst Krankengeld und nach ihrer Aussteuerung Arbeitslosengeld. Seit dem 14. Oktober 1998 bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 2. März 1996 legte ein jugendlicher Bewohner des Mehrfamilienhauses, in dem die Klägerin damals lebte, in den Kellerräumen einen Brand. Bei dem Versuch, das Gebäude durch das Treppenh...

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