Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortsvorsteher. Beschäftigung. Sozialversicherungspflicht. Ehrenamtliche Tätigkeit. Aufwandsentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Ehrenbeamter steht nur dann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er über Repräsentationsaufgaben hinaus weisungsabhängig Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Vergütung erhält. Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben muss die Tätigkeit prägen. Gemessen hieran übt ein Ortsvorsteher nach dem hessischen Kommunalverfassungsrecht keine Beschäftigung aus.
Normenkette
SGB IV § 5 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 S. 1; SGB V § 7 Abs. 2; HGO §§ 27, 82
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit der Ortsvorsteher der Klägerin in Höhe von 2.622,94 DM (1.341,08 €).
Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Bei ihr fand vom 21. bis 24. Februar 2000 eine Betriebsprüfung statt mit dem Ergebnis, dass die Beklagte eine Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Ortsvorsteher der einzelnen Ortsbezirke für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 vornahm. Mit Bescheid vom 2. Juni 2000 forderte die Beklagte 4.777,01 DM nach. Hierin enthalten waren Sozialversicherungsbeiträge (2.622,94 DM) für 12 Ortsvorsteher, die Beamte im Ruhestand, Rentner oder Ortsvorsteher im Nebenberuf waren. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Ortsvorsteher in der Regel ehrenamtlich tätig seien, jedoch seien zu ihren Aufgaben auch Verwaltungsaufgab...