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Hessisches LSG Urteil vom 28.02.2002 - L 14 KR 455/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzneimitteltherapie. Immucothel. Zulassung. Mitgliedsstaat. Gemeinschaftsrecht. Grundfreiheiten. Dienstleistungsfreiheit. Warenverkehrsfreiheit. Gesundheitsschutz. Qualitätsprüfung. Gemeinschaftsverfahren. bindende Gemeinschaftsentscheidung. Europäische Agentur. Ausschuss für Arzneispezialitäten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine neuartige Arzneimitteltherapie (hier: Immucothel-Therapie), die bisher nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der in diesem Staat bestehenden nationalen Vorschriften zugelassen ist.

2. Die Regelung, dass die Zulassung eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz als Mindestvoraussetzung angesehen wird, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung an eine wirtschaftliche Verordnungsweise gestellt wird, verletzt nicht das Gemeinschaftsrecht.

3. Die Einschränkung der Grundfreiheiten der Warenverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit durch die betreffende nationale Regelung ist gerechtfertigt aufgrund des Interesses des Gesundheitsschutzes.

4. Eine bindende Gemeinschaftsentscheidung, die in einem der dafür durch das Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Gemeinschaftsverfahren zur Genehmigung von Arzneimitteln nach wissenschaftlicher Beurteilung durch den Ausschuss für Arzneispezialitäten zustande gekommen ist, hat eine positive Bindungwirkung auch im Hinblick auf die Verordnungsfähigkeit zu Lasten des innerstaatlichen Krankenversicherungssystems.

 

Normenkette

SGB V § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 S. 2; AMG § 21 Abs. 1 S. 1, § 73 Abs. 3; EG Art. 49, 28, 30, 46; EWGV 2309/93; Richtlinie 75/319/EWG; Richtlinie 93/39/EWG

 

Beteiligte

Barmer Ersatzkasse, vertreten durch den Vorstand

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 24.02.200...

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