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Hessisches LSG Urteil vom 27.11.2003 - L 1 KR 1610/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch. Aufrechnungsanspruch. Konkurrenzverhältnis. Prioritätsprinzip. Einschränkung. Zusammenarbeit. Leistungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Prioritätsprinzip zum Konkurrenzverhältnis von Erstattungsansprüchen im Verhältnis zu anderen Verfügungen wird durch den in § 86 SGB 10 enthaltenen Grundsatz der Verpflichtung der Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit eingeschränkt.

2. Der endgültig zur Leistung verpflichtete Rentenversicherungsträger darf zur Befriedigung einer eigenen Forderung zu Lasten der erstattungsberechtigten Krankenkasse nicht auf die Rentennachzahlung zurückgreifen, da er sich im Gegensatz zur Krankenkasse an die laufende Rente des Leistungsempfängers halten kann.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 11.499,22 DM geltend.

Die Klägerin hatte dem Beigeladenen, der seit dem 2. Juni 1992 arbeitsunfähig erkrankt war, ab dem 14. Juli 1992 Krankengeld gewährt. Den Antrag des Beigeladenen vom 14. Dezember 1992 auf Bewilligung von Rehabilitationsleistungen deutete die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 1993 in einen Rentenantrag um. Vorsorglich meldete die Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 8. September 1993 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an, da der Anspruch auf Krankengeld nachträglich für die Zeit entfalle, in der Rente oder Übergangsgeld erbracht werde. Mit Bescheid vom 11. November 1993 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem 1. Dezember 1992. Der Rentenbescheid enthält die Feststellung, für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993 betrage die Nachzahlung 26.764,01 DM. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 machte die Klägerin gegen...

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