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Hessisches LSG Urteil vom 27.03.2017 - L 9 AS 331/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Rentenbewilligung. Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers. Anspruch bei nachträglichem Wegfall der Leistungspflicht. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 40a SGB 2 iVm § 104 Abs 1 SGB 10. Wegfall des Anspruchs gem § 79 Abs 1 SGB 2. Verfassungsmäßigkeit. Rückwirkungsverbot. Grundrechtsfähigkeit des zugelassenen kommunalen Trägers. echte Rückwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 103 Abs 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr 1).

2. Ein Erstattungsanspruch in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus § 40a S 1 und 2 SGB II iVm § 104 Abs 1 SGB X, wobei § 79 Abs 1 SGB II den Anspruch für den Zeitraum vom 31.10.2012 bis 5.6.2014 entfallen lässt.

3. Unkenntnis iS von § 79 Abs 1 SGB II liegt auch vor, wenn der Rentenversicherungsträger von der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte.

4. § 79 Abs 1 SGB II entfaltet bei der rückwirkenden Bewilligung einer Altersrente echte Rückwirkung, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt aber nicht vor.

5. Ein kommunaler Träger iS von § 6a SGB II kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen.

 

Orientierungssatz

1. Eine vorläufige Leistungsgewährung iS von § 102 Abs 1 SGB 10 liegt nur bei einer Leistungsgewährung zwischen gleichrangig verpflichteten Leistungsträgern vor, nicht jedoch, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger aufgrund eigener Verpflichtung Leistungen...

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