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Hessisches LSG Urteil vom 26.03.1997 - L 6 Ar 1387/95

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Verfahrensgang

SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 23.11.1995; Aktenzeichen S-7/Ar-887/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1995 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe sowie um die Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen.

Der Kläger, geboren am 7. September 1940, steht im Leistungsbezug der Beklagten und wird von dem Arbeitsamt … betreut. Am 2. November 1994 beantragte er die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe und gab als Anschrift: A. H. in … T., an. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 14. November 1994 ab 25. November 1994 weiterhin Arbeitslosenhilfe in Höhe von 253,80 DM wöchentlich. Dieser Leistungsanspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 16. Januar 1995 nach der Leistungsverordnung 1995 auf 261,– DM wöchentlich erhöht.

Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 1995 zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation ein. Dieser Brief ging an die Beklagte am 5. Mai 1995 mit dem Vermerk der neuen Anschrift des Klägers: S. in … V., zurück.

Am 11. Mai 1995 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt … erneut arbeitslos unter der Angabe seiner neuen Anschrift in V.. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1995 weiter Arbeitslosenhilfe ab 9. Mai 1995.

Der Kläger teilte am 31.5.1995 mit, er sei seit dem 1. April 1995 umgezogen.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. Mai 1995 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass er in der Zeit vom 1. Ap...

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