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Hessisches LSG Urteil vom 25.03.2011 - L 5 R 42/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht für eine gemeinnützige Tätigkeit des Mitglieds einer geistlichen Genossenschaft. missionierende Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Beurteilung des Begriffes der Gemeinnützigkeit im Sozialversicherungsrecht (Anschluss an BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 362/69 = BSGE 31, 139 = SozR Nr 15 zu § 1232 RVO).

2. Eine überwiegend missionierende Tätigkeit mit dem Ziel der Gewinnung neuer Mitglieder für eine bestimmte Glaubensrichtung ist nicht als gemeinnützig anzusehen. Es kann hieraus daher keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG idF vom 23.2.1957 resultieren.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. September 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die rentensteigernde Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 15. Januar 1964 bis 31. August 1969 nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA), in der der Kläger als Geistlicher bei der Glaubensgemeinschaft der XY. tätig war.

Der 1941 in Polen geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" und hält sich seit dem 16. Juni 1989 ständig in Deutschland auf.

Nachdem er am 23. Juni 1960 im Herkunftsgebiet eine Ausbildung zum Uhrmacher abgeschlossen hatte, war er in verschiedenen staatlichen Betrieben des Verkehrs, der Metallurgie und für Landwirtschaftsmaschinen bis zum 11. Januar 1964 beschäftigt. Nach der Bescheinigung des Vorstandes des Vereins der Bibel- und Verlagsgesellschaft der XY. in D. (Polen) vom 14. September 1998 war er dort im streitigen Zeitraum als "Vollzeitprediger in der Konfession der XY." tätig.

Am 15...

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