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Hessisches LSG Urteil vom 24.09.1980 - L 8 Kr 1413/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung von Krankengeld. Wiedergewährung von Krankengeld. Verwaltungsakt. Bindung der Krankenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wiedergewährung von Krankengeld nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 183 Abs. 2 S. 1 RVO ist unabhängig von der gewählten Form in jedem Fall ein Verwaltungsakt.

2. Dieser Verwaltungsakt ist der Bindungswirkung des § 77 SGG fähig.

3. Ist die Wiedergewährung nicht unter zulässigem Vorbehalt erfolgt und liegt Arbeitsunfähigkeit vor, so kann das wiedergewährte Krankengeld nur unter den Voraussetzungen des § 1744 RVO entzogen werden (Anschluß an BSG v. 20.12.1978 – 3 RK 42/78 = SozR 2200 § 183 Nr. 9).

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 1 Nr. 2, § 183 Abs. 2, §§ 81, 1744; SGG § 77

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 29.09.1978; Aktenzeichen S-6/Kr - 43/78)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. September 1978 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Januar 1978 und vom 26. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1978 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 31. Dezember 1977 hinaus Krankengeld im gesetzlichen Umfang weiterzugewähren.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld in der dritten Blockfrist.

Der 1936 geborene Kläger war ab 9. Januar 1956 als Lagerarbeiter bei der Firma O. AG Versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Am 16. Juni 1971 erkrankte er an einer Ischiasneuritis, Tachycardie und vegetativer Dystonie. Die Beklagte zahlte ihm Krankengeld vom 16. Juni 1971 bis 10. Januar 1973, vom 16. Juni 1974 bis 31. Deze...

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