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Hessisches LSG Urteil vom 24.05.1996 - L 10 Ar 822/95, L 10 Ar 845/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung der originären Arbeitslosenhilfe durch das SKWPG 1 -Übergangsregelung. Rückwirkung

 

Orientierungssatz

Die Übergangsregelung des § 242q Abs 10 Nr 2 AFG ist dahingehend auszulegen, daß sich der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erst vom 1.4.1994 an um die Tage mindert, für die er erfüllt worden ist (Anschluß an SG Berlin vom 4.8.1995 - S 51 Ar 3093/94 = info also 1996, 21; entgegen LSG Darmstadt vom 21.02.1996 - L 6 Ar 1224/94).

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen S-5/Ar-330/94)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.11.1996; Aktenzeichen 12 BK 26/96)

 

Tenor

Zum Az. L-10/Ar-822/95:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 1995 - Az.: S-5/Ar-128/94 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Zum Az. L-10/Ar-845/95:

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 1995 - Az.: S-5/Ar-330/94 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1994 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer und die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Streit.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger war zuletzt vom 1. April 1986 bis zum 31. August 1986 beitragspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos und Bezieher von Arbeitslosenhilfe.

Durch Bescheid vom 22. September 1993 wurde dem Kläger durch die Beklagte Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1993 an in Höhe von 243,60 DM wöchentlich gewährt und als Ende des Bewilligungszeitraums der 31. August 1994 angegeben.

Mit Änderungsbescheid vom ...

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