Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LSG Urteil vom 23.03.2017 - L 8 KR 260/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Kündigung einer Vergütungsvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankentransportunternehmen

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Krankentransportunternehmen auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 und 3 SGB 5 mit der Krankenkasse eine Vergütungsvereinbarung zur Durchführung von Krankentransporten geschlossen, so kann die Krankenkasse entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda nicht einseitig von dem ebenfalls vertraglich gebundenen Leistungsträger die Erbringung der vertraglichen Leistung zu einer niedrigeren Vergütung verlangen.

2. Ist dagegen in der Vereinbarung beiden Seiten ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, so kann die Krankenkasse die geschlossene Vergütungsvereinbarung kündigen.

3. Das wesentliche Regelungsziel des § 133 SGB 5 besteht darin, den Anstieg der Preise u. a. für Krankenfahrten zu begrenzen. Das hindert aber nicht, dass die Krankenkasse mit einer einseitigen Kündigung den Weg zu neuen Vertragsverhandlungen eröffnen kann.

4. Der aus § 133 SGB 5 folgende Kontrahierungszwang verpflichtet die Krankenkasse nicht, an einer bestehenden Vergütungsvereinbarung trotz vorhandenen Kündigungsrechts festzuhalten.

5. Das vertraglich ermittelte Entgelt kann im Rahmen der Rechtskontrolle dahingehend überprüft werden, ob die Krankenkasse durch ihre Machtposition die Ordnung am Markt gestört hat (BSG Urteil vom 20. 11. 2008, B 3 KR 32/07 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.09.2017; Aktenzeichen B 3 KR 30/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Kündigung eines Vertrages über die Vergütung von Li...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BSG B 3 KR 30/17 B
BSG B 3 KR 30/17 B

  Verfahrensgang Hessisches LSG (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen L 8 KR 260/15) SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.07.2015; Aktenzeichen S 25 KR 262/12)   Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren