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Hessisches LSG Urteil vom 22.02.2023 - L 4 SO 169/20 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten. Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Kausalität für die Hilfebedürftigkeit. Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers. Hinweis auf die Möglichkeit einer Weiterversicherung

Leitsatz (amtlich)

Die von § 103 Abs 1 S 1 SGB XII vorausgesetzte Kausalität des Verhaltens für die Bedürftigkeit bzw Leistungspflicht kann aufgrund eines Beratungsfehlers der Behörde entfallen. Sie entfällt, wenn die Behörde beratungsfehlerhaft gehandelt hat und nach wertender Abwägung zwischen dem Verhalten (hier: Unterlassen) des Hilfebedürftigen oder Dritten und dem Beratungsfehler sowie ggf weiteren Ursachen das Verhalten des Hilfebedürftigen oder Dritten nicht als wesentlich ursächlich angesehen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2017 vollständig aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 wird auch hinsichtlich der Kostenersatzpflicht dem Grunde nach für vom Beklagten erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen einschließlich der Kosten der Revision.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 103 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe heranziehen darf, die ihm entstanden sind, weil der Kläger als Betreuer nicht verhindert hat, dass die freiwillige Versicherung der von ihm Betreuten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversich...

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