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Hessisches LSG Urteil vom 21.02.1980 - L 1 Kg 837/79

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Leitsatz (redaktionell)

1. Gibt der Berechtigte einen voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes an, so kann nach BKGG § 25 Abs 2 Nr 1 von der Erteilung eines förmlichen Entziehungsbescheides abgesehen werden.

2. Sind die Angaben des Berechtigten über die zeitliche Begrenzung des Kindergeldanspruchs unzutreffend oder werden sie später unzutreffend, so liegt die Mitteilung in seiner Verantwortung.

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 27.06.1979)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld für den Sohn H.-J. des Klägers in der Zeit vom 1. August 1977 bis 31. Dezember 1977.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger im Jaguar 1976 Kindergeld für seinen 1937 geborenen ältesten Sohn H.-J., weil dieser sich über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus in einer Berufsausbildung zum Zimmerer befand, die nach den Berufsausbildungsvertrag am 31. Juli 1977 enden sollte. Auf eine Antrage der Beklagten von 6. April 1977 teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 1977 mit, der Sohn habe nach verkürzter Lehrzeit seine Gesellenprüfung am 30. Juli 1976 abgelegt, er besuche seit August 1976 die Fachoberschule in A. und werde voraussichtlich im Juni diesem Jahres die Abschlussprüfung ablegen; im Anschluss daran werde die Ableistung des Wehrdienstes folgen. Am 11. Mai 1977 legte der Kläger der Beklagten auf deren Verlangen eine am 4. Mai 1977 ausgestellte Bescheinigung der N.-E.-Schule, einer Fachoberschule in A., vor, in der es u.a. heißt: “Der Schulbesuch endet voraussichtli...

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