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Hessisches LSG Urteil vom 20.03.2013 - L 6 AS 239/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. tatsächliche Aufwendungen. Unterbringung in einer stationären Einrichtung. kein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten ohne Bestehen einer Leistungspflicht gegenüber dem Einrichtungsträger. keine Anwendbarkeit der §§ 35 Abs 1 S 2, 42 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 12 aF

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 kann bei Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer stationären Einrichtung nur dann bestehen, wenn der Einrichtungsträger dem Hilfebedürftigen die Unterkunft zumindest in Rechnung stellt (vgl LSG Darmstadt vom 21.5.2007 - L 9 AS 57/06).

2. Die §§ 35 Abs 1 S 2, 42 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 12 aF sind in solchen Fällen weder direkt noch analog anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen B 4 AS 32/13 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Er macht im Wege der Prozessstandschaft Unterkunftsleistungen des Betroffenen Herrn X. Y. nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Betroffenen Leistungen nach dem SGB II, wobei sie Unterkunftskosten unberücksichtigt ließ. Bis zum 30. November 2009 lebte der Betroffene im Z-Haus in A-Stadt, welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten stationären Wohnens in suchtmittelabstinenter Umgebung bietet. Träger ist das A-Zentrum in der A-Straße in A-Stadt. Hinsichtlic...

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