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Hessisches LSG Urteil vom 18.05.2022 - L 6 AS 94/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Unterhaltssicherungsleistungen für Reservistendienst eines ehemaligen Zeit- bzw Berufssoldaten. Mindestsicherung und Reservistendienstleistungsprämie. Absetzung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit

 

Orientierungssatz

Sowohl bei der Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs 1 USG 2015 als auch der Mindestsicherung nach § 9 Abs 1 USG 2015 für den Reservistendienst eines ehemaligen Zeit- und damit Berufssoldaten während einer Wehrübung handelt es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs 2, Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 2 (Fortführung von LSG Darmstadt vom 23.8.2017 - L 6 AS 452/15 = FEVS 69, 428).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2023; Aktenzeichen B 7 AS 15/22 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Januar 2019 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2017 ein Leistungsanspruch i.H.v. 431,62 € zusteht und dass von ihm lediglich ein Überzahlungsbetrag i.H.v. 425,08 € zu erstatten ist.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Monat Juli 2017 zu erbringenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw. die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung einschließlich der Höhe des Erstattungsbegehrens des Beklagten streitig.

Der 1975 geborene Kläger erhält von dem Beklagten laufende Grundsicherungsleistungen. Er war früher Zeitsoldat und ist Oberstleutnant...

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