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Hessisches LSG Urteil vom 18.03.2016 - L 9 AS 528/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Pflicht des Hilfebedürftigen zur Verwertung vorhandenen Vermögens. Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftigkeit. Verwertbares Vermögen. Eigentumswohnung. Eignung zur Altersvorsorge. Verkauf. Freibeträge. Einkommen. Mieteinnahmen. Absetzung von Tilgungsraten. Gemischte Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung von Leistungen des SGB 2 setzt die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Zu dem einzusetzenden Vermögen nach § 12 SGB 2 zählen u. a. eine vorhandene Eigentumswohnung sowie Bankguthaben.

2. Nicht verwertbar sind Gegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden ist, z. B. wenn ein Grundstück über den Marktwert hinaus belastet ist. Ist dem Antragsteller die Verwertung innerhalb eines Bewilligungszeitraumes möglich, so handelt es sich um anrechenbares Vermögen.

3. Geschütztes Vermögen i. S. von § 12 Abs. 3 S 1 Nr 4 SGB 2 ist zu verneinen, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt wird, sondern vermietet ist.

4. Der die Altersicherung begründende Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 ist dann zu bejahen, wenn die von dem Antragsteller geplante Nutzung oder Verwertung der Eigentumswohnung im Rentenalter dazu führt, dass damit ein nicht unbeachtlicher Teil der Lebensunterhaltssicherung für diese Zeit sichergestellt werden kann (BSG Urteil vom 25. 3. 1999, B 7 AL 28/98 R).

5. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Verkauf der Wohnung geeignet ist, einen dauerhaften Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung im Alter zu leisten. Reicht der aus der Verwertung erzielbare Betrag zur Deckung des Lebensunterhalts entsprechend der Lebenserwartung nicht aus, so ist der Vermögensschutz zu verneinen.

 

Normenkette

SGB II § 12 Abs. 1-2, 3 S. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs....

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