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Hessisches LSG Urteil vom 16.11.2010 - L 2 R 161/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglicher Einbehalt rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Erstattung von Leistungen, die zu Unrecht erbracht worden sind. Rücknahme eines Beitragszuschussbewilligungsbescheides. Kenntnis der Rücknahmetatsachen. fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers. Mitverschulden. Berücksichtigung

 

Orientierungssatz

1. Das Verwaltungsverschulden ist ein wesentlicher Umstand, den die Verwaltung bei der Ermessensausübung berücksichtigen muss. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes ist ermessensfehlerhaft.

2. Die Vorschrift des § 41 Abs 1 Nr 2 SGB 10 bzgl der nachträglichen Heilung des Ermessensfehlers durch eine in der Berufungsbegründung noch erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen erfasst nicht das Nachschieben bisher bei der Ermessensausübung nicht erwogener Gründe, sondern ausschließlich die nachträgliche Mitteilung der für den Erlass des Verwaltungsaktes aus damaliger Sicht maßgebender, dh berücksichtigter Gründe.

3. Die Regelung des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 setzt eine positive Kenntnis des Versicherungsträgers bezüglich der Tatsachen voraus, die die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2013; Aktenzeichen B 12 R 14/11 R)

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung sowie die nachträgliche Einbehaltung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der R...

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