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Hessisches LSG Urteil vom 15.02.1979 - L 1 Ar 969/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht begründende Beschäftigung. Rahmenfrist. Untersuchungshaft. Ausfallentschädigung. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zeit der Untersuchungshaft kann auch nach dem 1.1.1977 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht gleichgestellt werden, wenn keine Beschäftigung nach § 43 Abs. 1 StVollzG ausgeübt wurde.

 

Normenkette

AFG § 104 Abs. 3, § 106 Abs. 1 Nr. 1, § 107 Nr. 6, § 168 Abs. 3a; StVollzG §§ 41, 43, 177; GG Art. 3, 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 11.07.1978; Aktenzeichen S-5/Ar-234/77)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Dauer des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld – Alg –.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 21. Oktober 1974 als Geschäftsführer bei der St.-Handel GmbH in E. beschäftigt gewesen. In der Zeit vom 13. November 1974 bis 27. März 1977 sowie vom 5. April bis 26. Mai 1977 befand er sich in Untersuchungshaft. Gegen den Kläger war der Vorwurf einer Reihe von Untreue-, Betrugs- und Konkursdelikten erhoben worden. Er meldete sich am 28. März 1977 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Dieses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1977 für die Zeit ab 28. März 1977 für 78 Wochentage; Alg zahlte sie für den Zeitraum vom 28. März bis 4. April 1977.

Am 20. Juni 1977 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, das die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 1977 ab 20. Juni 1977 – gleichfalls für 78 Wochentage – bewilligte.

Den gegen den Bewilligun...

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