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Hessisches LSG Urteil vom 14.12.2004 - L 2 RA 119/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgung. Rechtsanwaltsversorgung. Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw Kinderberücksichtigungszeiten

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 6/05 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (BZ).

Die Klägerin wurde nach ihrer Schul- und Hochschulausbildung für die juristische Referendarzeit vom 1. Januar 1994 bis 25. September 1996 bei der Beklagten nachversichert und war anschließend arbeitslos (mit Leistungsbezug). Seit 1. Mai 1997 war sie bei einem Verband versicherungspflichtig angestellt, seit 14. März 1999 befand sie sich im Mutterschutz. Das Kind der Klägerin wurde ... 1999 geboren. Der Vater hat der vollständigen Zuordnung der KEZ auf die Klägerin zugestimmt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2002 wurde die Klägerin auf ihren bei der Beklagten am 16. Januar 2002 eingegangenen Antrag wegen ihrer ab 1. November 2001 bestehenden Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen von der Versicherungs...

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