Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Sitzung des Beschwerdeausschusses. vom Vorsitzenden protokollierter Vergleich. Formunwirksamkeit. Schriftformerfordernis
Leitsatz (amtlich)
Ein von dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses in dessen Sitzung protokollierter Vergleich ist formunwirksam nach § 58 Abs 1 SGB X iVm § 125 BGB, weil - anders als beim gerichtlichen Vergleich - die Schriftform nicht nach § 126 Abs 4 BGB ersetzt wird, weil seine Protokollierung nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgt. § 106 Abs 5 SGB V (idF v 22.12.2011) ordnet für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss die Anwendung lediglich von § 84 Abs 1 und § 85 Abs 3 SGG an, nicht jedoch von § 122 SGG iVm §§ 159 bis 165 ZPO.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 3. April 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2015 aufgehoben und festgestellt, dass das Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsstelle Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 20. Juni 2011, korrigiert durch Bescheid vom 19. August 2011, nicht durch den Vergleich vom 29. Februar 2012 erledigt worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahren in beiden Instanzen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Vergleichs zum Abschluss des Verfahrens vor dem beklagten Beschwerdeausschuss.
Der Kläger nimmt seit 1984 mit einer hausärztlichen Einzelpraxis in Darmstadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Mit Schreiben vom 1. November 2010 teilte die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkas...