Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall bei Abholung des Kündigungsschreibens
Leitsatz (amtlich)
Ein gekündigter Arbeitnehmer ist auf dem Weg zu seinem Zustellungsbevollmächtigten, von dem er sich das Kündigungsschreiben holen will, gegen Unfall versichert.
Normenkette
RVO § 548
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 20.02.1975; Aktenzeichen S-3/U-86/74) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Februar 1975 sowie die Bescheide des Beklagten vom 1. April und 26. Juni 1974 aufgehoben und die am 26. Januar 1973 erlittene Beckenprellung beiderseits als Folge eines Arbeitsunfalls festgestellt.
Der Beklagte hat den Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der am 15. Februar 1929 geborene Kläger war als kriminal-technischer Angestellter bei der Kriminalstelle in … tätig. Am 3. Mai 1973 erfuhr der Beklagte auf die Anzeige der AOK …, daß der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle beim Überqueren der Frankfurter Straße in … von einem Personalkraftwagen – Pkw – angefahren worden sei und Prellungen am Becken bzw. an der Hüfte und an Beinen erlitten habe. Er habe wegen der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses seine Dienststelle aufsuchen wollen. In dem von dem Beklagten beigezogenen Krankheitsbericht des Dr. … vom 12. Oktober 1973 werden eine Prellung der Hüfte und ein Hämatom bestätigt. Dr. … bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Januar bis 6. April 1973. Auf Antrage erklärte der Kläger am 28. Oktober 1973, daß er am 26. Januar 1973 von einem Pkw angefahren worden sei, als er das seiner Dienststelle gegenüberliegende Büro seines Prozeßbevollmächtigten habe aufsuchen wollen, um ...