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Hessisches LSG Urteil vom 09.02.2017 - L 1 KR 465/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten. Ausschluss der Absetzung von (Pausch-)Beträgen für nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder. Verfassungsmäßigkeit. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 KR 8/17 R

 

Orientierungssatz

1. Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG liegt dann nicht vor, wenn die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für nicht familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausgeschlossen wird, soweit diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (so auch LSG Berlin-Potsdam vom 16.7.2015 - L 1 KR 156/14).

2. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt dann nicht vor, wenn die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für nicht familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausgeschlossen wird, soweit diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (so auch LSG Berlin-Potsdam vom 16.7.2015 - L 1 KR 156/14).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.08.2018; Aktenzeichen B 12 KR 8/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der ab dem 1. Januar 2009 zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung streitig.

Die Klägerin ist seit März 2007 freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Sie le...

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BSG B 12 KR 8/17 R
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Entscheidungsstichwort (Thema) Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. beitragsmindernde Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Ehegatten ...

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