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Hessisches LSG Urteil vom 08.06.2018 - L 5 R 195/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines auf Grundlage von § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 ergangenen Bescheides nach Maßgabe des § 45 SGB 10. Auswirkungen bestehender Hinterbliebenenrentenansprüche auf die Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6. kein Verbot der reformatio in peius für Kostenentscheidungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Rentenversicherungsträger kann einen einmal ergangenen Bescheid, mit dem die Erstattung von nach dem Tod des Versicherten überzahlten Rentenleistungen verlangt wird, zu Lasten des Empfängers bzw Verfügenden nur nach Maßgabe des § 45 SGB X korrigieren.

2. Das Bestehen von Hinterbliebenenansprüchen beeinflusst nicht die Höhe der überzahlten Rentenleistungen und wirkt sich somit auf die Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht aus.

 

Orientierungssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt für Kostenentscheidungen nicht (vgl BSG vom 10.9.1987 - 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr 40).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.2020; Aktenzeichen B 13 R 4/18 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. April 2015 abgeändert und die Bescheide der Beklagten vom 13. August 2013 und 18. November 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9.

III. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 78.310,53 € festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 78.310,53 €.

Der Kläger ist eines der leiblichen Kinder des 1926 geborenen Versicherten C. A., der von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen als Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 1. April 1980 zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog (Rentenbescheid vom 18....

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